§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Stiftung „Diligentia – Stiftung für empirische Forschung“ mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. (Diligentia, lateinisch für kritische Prüfung und Erforschung)
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung empirischer Forschung in den Gesellschaftswissenschaften und dabei speziell durch
- Erfassung, Beurteilung und Dokumentation der empirischen Forschung, die von unterschiedlichen Organisationen und Institutionen (Hochschulen, Behörden, Unternehmen etc.) gefördert oder durchgeführt wird,
- Erforschung von Angebot, Nachfrage, Wirksamkeit und Nutzen empirischer Forschung,
- eigenständige Durchführung oder auch Initiierung oder Förderung von kritischer empirischer Forschung zu aktuellen gesellschaftlichen Fragestellungen,
- eigenständige Durchführung oder auch Initiierung oder Förderung und ggf. laufende Aktualisierung von Metastudien zu gesellschaftlichen Fragestellungen, die mittels empirischer Forschung geklärt werden können oder sollen,
- Publikationen, Konferenzen, Tagungen etc. zur Qualität und Transparenz, Angebot und Nachfrage, Wirksamkeit und Nutzen empirischer Forschung in den Gesellschaftswissenschaften allgemein oder einzelnen Themenbereichen. Die Stiftung ist dabei selbst operativ oder fördernd tätig.
- Das zugrunde liegende Wissenschaftsbild ist der kritische Rationalismus. Berücksichtigt wird also nur Forschung – sei sie problemorientiert theoriebildend oder theorie- / hypothesenprüfend, deren Ergebnisse jeweils an der Realität prüfbar und damit auch widerlegbar sind. Beachtet wird dabei nur empirische Forschung aus dem Bereich der Gesellschafswissenschaften, speziell der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (also weder Naturwissenschaften, Medizin, Philosophie oder Mathematik), wobei Grenzgebiete durchaus einbezogen werden können (aktuell z. B. Neurowissenschaften etwa im Bereich von Behavioural Finance).
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Mit Zustimmung der Stiftungsbehörde kann es ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommen Vermögenswerte innerhalb der folgenden 3 Jahre sichergestellt ist.
- Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen mit oder ohne Zweckbestimmung annehmen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung von Todes wegen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
- Der Vorstand hat in Abstimmung mit dem Kuratorium Richtlinien zur Anlage des Stiftungsvermögens vorzugeben. Die erste Richtlinie wird vom Stifter vorgegeben und soll in ihren Grundsätzen beibehalten werden. Danach kann liquides Vermögen ggf. auch bis zu 100% in Aktien angelegt werden.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden, sofern diese die Zuwendung im Sinn der Zwecksetzung der Stiftung verwenden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Leistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
- Für den Fall, dass der Stifter zum Zeitpunkt seines Todes niemanden für das Kuratorium der Stiftung bestellt hat, soll der verbleibende Vorstand nicht nur das dritte Vorstandsmitglied bestellen sondern auch die Mitglieder des ersten Kuratoriums benennen und bestellen. Das Kuratorium soll bis auf weiteres aus drei Mitgliedern bestehen.
§ 6 Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und Aufwendungen nach Maßgabe der Regeln und in Höhe der jeweils höchsten Sätze, die als steuerlich akzeptierter Aufwandsersatz gelten. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, wenn nicht ein Geschäftsführer bestellt wird.
- Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Anzahl legt der Vorstand selbst nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit dem Kuratorium fest.
- Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist als Vorstandsvorsitzender berechtigt, seinen Nachfolger zu bestimmen.
- Nach dem Tod des Stifters bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist maximal zweimal zulässig. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils mit einfacher Mehrheit, sofern der Stifter dies nicht schon zu Lebzeiten bestimmt hat.
- Dem Vorstand sollen Personen angehören, die Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Es darf nur ein Mitglied den rechts- oder steuerberatender Berufe angehören. Mitarbeiter oder Berater von Finanzinstitutionen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Es bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen, wenn die Mindestanzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium oder vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, wobei die betroffene Person kein Stimmrecht hat.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. - Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel im Sinne des Zwecks der Stiftung,
- die Kontrolle der Mittelverwendung,
- Management der laufenden Stiftungsaktivitäten,
- Fundraising
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
- Zur Realisierung seiner Aufgaben kann der Vorstand Hilfspersonen einschalten oder anstellen. Auf Qualifikation, Motivation und Kosteneffizienz ist dabei zu achten.
§ 9 Geschäftsführer
- Zur Vorbereitung und Umsetzung seiner Beschlüsse und des Managements der laufenden Geschäfte der Stiftung kann der Vorstand im Ausnahmefällen einen Geschäftsführer bestellen.
- Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Er erhält in Abhängigkeit seines Arbeitsumfangs eine seiner Qualifikation angemessene Vergütung.
- Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den ordentlichen Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen, hat bei Entscheidungen also kein Stimmrecht.
- Sind weitere Mitarbeiter oder Sachverständige zur Realisierung der Stiftungsaufgaben erforderlich, so sind diese vom Geschäftsführer und dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einvernehmlich auszuwählen.
- Wird ein Geschäftsführer bestellt, so hat er die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
- Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder (kaufmännisch gerundet), unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
- Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 11 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Anzahl legt das Kuratorium selbst in Abstimmung mit dem Vorstand fest. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen. Der Stifter kann auf die Bildung des Kuratoriums verzichten, solange er Vorsitzender des Vorstandes ist.
- Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium selbst einen Nachfolger. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist maximal zweimal zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung und Kontrolle von Institutionen aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Es darf nur ein Mitglied den rechts- oder steuerberatender Berufen angehören. Mitarbeiter oder Berater von Finanzinstitutionen dürfen dem Kuratorium nicht angehören.
- Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
- Für den Fall, dass der Stifter zum Zeitpunkt seines Todes niemanden für das Kuratorium der Stiftung bestellt hat, soll der verbleibende Vorstand nicht nur das dritte Vorstandsmitglied bestellen sondern auch die Mitglieder des ersten Kuratoriums benennen und bestellen. Das Kuratorium soll bis auf weiteres aus drei Mitgliedern bestehen.
§ 12 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
- Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
- Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können zu einzelnen Punkten oder ganz an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
- Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 10entsprechend. Eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Kuratorium kann insoweit stattfinden, dass sie ohne Bekanntgabe des individuellen Abstimmungsverhaltens erfolgt. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Beiräte
- Der Vorstand kann beschließen, für einzelne Projekte Beiräte zur fachlichen Unterstützung zu berufen. Dies kann z. B. geschehen, um Ausschreibungen etwa für Publikationen zu erstellen, Preisträger auszuwählen, eine IT-Infrastruktur aufzubauen und zu unterhalten oder Unterstützung bei der Auswahl zu bearbeitender Themen zu erhalten.
- Beiräte dürfen nicht mehr als 5 Mitglieder haben und grundsätzlich nur auf Zeit für maximal 3 Jahre gebildet werden. Eine Verlängerung oder ein neuer Beirat zum gleichen Thema sind nicht zulässig. Ein Beiratsmitglied darf nur in einem Beirat tätig werden.
- Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten Auslagen- und Aufwandsersatz im Rahmen und entsprechend den höchsten steuerlich zulässigen Regelungen.
§ 14 Satzungsänderung
- Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
- Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszweckes benötigt wird, können Vorstand und Kuratorium der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, so können Vorstand und Kuratorium gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und auf dem Gebiete der empirischen Forschung in den Gesellschaftswissenschaften liegen.
- Für Beschlüsse gemäß Abs. (2) und (3) ist eine Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erforderlich.
- Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert werden, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
§ 15 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
- Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint bzw. möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln jeweils aller Mitglieder der beiden Gremien.
- Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam und sind an eine zustimmende Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde gebunden.
§ 16 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von empirischer Forschung in den Gesellschaftswissenschaften. Dabei ist sicher zu stellen, dass nur eine Institution das Vermögen erhält, die empirische Forschung im Sinne des kritischen Rationalismus fördert.
§ 17 Stiftungsbehörde
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Deutschland, Nordrhein Westfalen geltenden Stiftungsrechts.
- Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung in Köln. Die oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 18 Stellung der Finanzbehörde
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.
Satzung der rechtsfähigen Stiftung: Diligentia – Stiftung für empirische Forschung
Stand: gem Beschl v 26.05.2015, genehmigt durch Bez.Reg. am 17.7.2015
Stand: 14.07.2015